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in Rheinland-Pfalz

Warum Mehr Demokratie in Rheinland-Pfalz ?

Ein Analyse der direktdemokratischen Situation auf Landes- und kommunaler Ebene

Die Geschichte

Mit der Gründung des Landes Rheinland-Pfalz 1947 wurde ein Verfahren zur Volksgesetzgebung in die Landesverfassung aufgenommen. Doch bis 1997 gab es kein einziges Volksbegehren, geschweigedenn einen Volksentscheid. 1998 hat die Initiative zur Wiedereinführung des Buss- und Bettages als erste ein Volksbegehren beantragt und scheiterte an den damaligen Hürden. Im Februar 2000 wurde im Rahmen einer Verfassungsreform auch die Volksgesetzgebung geändert.

Die Ausgangssituation

Das eigentliche Volksgesetzgebungsverfahren in Rheinland-Pfalz ist zweistufig. Der ersten Stufe des Volksbegehrens geht ein Zulassungsantrag voraus, bei dem 20.000 Unterschriften für einen Gesetzentwurf gesammelt werden müssen.
Der Gesetzentwurf wird dann auf seine Zulässigkeit geprüft. Ein Themenausschlußkatalog ermöglicht es bei restriktiver Auslegung weite, politisch bedeutsame Bereiche der Volksgesetzgebung zu entziehen z.B. durch Ausschluß von Finanzfragen lassen sich alle nur im  entferntesten haushaltswirksamen Volksbegehren abblocken.

Wird der Antrag zum Volksbegehren dennoch zugelassen, müssen sich innerhalb von 14 Tagen ca. 300.000 Wahlberechtigte auf den Gemeindeämtern für das Volksbegehren eintragen.  Dies entspricht 10% der Wahlberechtigten. Selbst das einzige Volksbegehren das in der 50-jährigen Geschichte von Rheinland-Pfalz stattfand, würde immer noch daran scheitern.

Sollte ein Volksbegehren dennoch erfolgreich sein kommt es nach dem Verfahren zum Volksentscheid. Doch selbst wenn ein Volksbegehren die absolute Mehrheit der Stimmen bekommen, kann es dennoch für ungültig erklärt werden, wenn nicht mindestens 25% der Stimmberechtigten sich daran beteiligt haben. Sollte das Volksbegehren auch noch eine  Verfassungsänderung zum Inhalt haben, müssen sogar mehr als 50% der Wahlberechtigten (1,5 Mio.) mit „Ja“ Stimmen.

So ist es heute:

Grafische Darstellung des Verfahrensweges

Wenn nicht kann das Volksbegehren zwar eine Mehrheit im Volksentscheid gewinnen, hat aber de facto denoch verloren. Ein Überspringen dieser Hürde kommt im Vergleich zur Hürde des Volksbegehrens einer Unmöglichkeit gleich. Dies ist nicht nur bürgerunfreundlich sondern auch eine demokratische Ungerechtigkeit. Der Grundsatz der Stimmengleichheit wird eklatant verletzt. Dies hat bedeutende Konsequenzen für Mehr Demokratie in Rheinland-Pfalz wie im weiteren erläutert wird.

Ähnlich verhält es sich mit dem Bürgerentscheid, dem Volksentscheid auf kommunaler Ebene. Auch hier: Ausschlusskatalog, hohe Unterschriftenhürden beim Bürgerbegehren und eine Zustimmungsklausel von 25% der Wahlberechtigten bei allen Bürgerentscheiden.

Das Ziel

Wie sähe eine ideale Volksgesetzgebung für Rheinland-Pfalz aus ?

Volksbegehren müssen über alle Gesetze zulässig sein ohne Ausnahme. Dem Volk als Souverän darf nichts vorenthalten bleiben.

Die Hürde eines Volksbegehrens muss durch ein partei- und verbandsfreie Initiative zu bewältigen sein. Sie soll lediglich den Nachweis der Wichtigkeit des Themas und den Schutz vor Bagatellen sicherstellen. 3% der Wahlberechtigten (ca. 100.000) sind als ausreichend anzusehen. Weiterhin sollte freie Unterschriftensammlung möglich sein und ein Zeitraum von über 3 Monaten zur Verfügung stehen.
Beim Volksentscheid muss immer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheiden, auch bei Verfassungsfragen. Gesetze, die nur von einer Minderheit im Volk getragen werden, darf es in einer Demokratie nicht geben.

So soll es sein:

Grafische Darstellung des Verfahrensweges

 
Das gesamte Verfahren muss so bürgerfreundlich gestaltet sein, dass Information, Diskussion und Entscheidung der Bürger ermöglicht, gefördert und nicht behindert wird. Gleiches gilt analog auch für Bürgerbegehren und Bürgerentscheid auf kommunaler Ebene.

Der Weg

Um ein solches bürgerfreundliches und demokratisches Volksgesetzgebungsverfahren zu verwirklichen, müssen die Gesetze des alten Verfahrens geändert werden. Zum einen sind dies einfachgesetzliche Änderungen, aber in den Kernpunkten (Ausschlußkatalog, Unterschriftenhürde beim Volksbegehren, Abstimmungsklauseln beim Volksentscheid) sind Änderungen in der Verfassung notwendig. Zusätzlich verkomplizierend sind Artikel betroffen, die sich selbst schützen.

Verfassungsänderungen sind auf parlamentarischem Weg nur mit 2/3-Mehrheiten und per Volksentscheid nur mit 50%-Zustimmungsklausel möglich. Der parlamentarische Weg birgt all die Unwägbarkeiten und Frustrationen der „repräsentativen Demokratie“, weshalb direkte Demokratie ja gerade notwendig ist. Aus direktdemokratischer Sicht ist daher ein schweres, aber unabhängiges und rechtlich verbindliches Volksgesetzgebungsverfahren vorzuziehen. Durch die Mobilisierung und Bündelung aller Kräfte, die ein praktikables Volksgesetzgebungsverfahren wollen, kann es gelingen die hohen und undemokratischen Hürden einmalig zu überwinden und diese damit abzuschaffen bzw. bürgerfreundlich und demokratisch zu gestalten.
 
 

 Volksentscheid durch Volksentscheid

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© MD–RLP 9/1998